Gratiszahnspangen
Anspruch auf eine Gratiszahnspange haben alle Kinder und Jugendliche bis zur Vollendung des 18. Lebensjahres, nach dem Zahnwechsel. Dabei muss eine Zahn- oder Kieferfehlstellung vorliegen, die aufgrund der medizinischen Indikation behoben werden muss. Dabei übernehmen die Krankenkassen die Kosten für die Korrektur, wenn diese bei Vertragsärzten durchgeführt wird. Diese Regelung gilt seit dem 01. Juli 2015 und ist unter bestimmten Voraussetzungen eine bewilligungsfreie und zudem kostenlose Vertragsleistung der Krankenkassen.
Die medizinische Notwendigkeit wird hierbei mit der internationalen IOTN-Klassifizierung festgestellt. Dieser Index of Orthodontic Treatment Need wird vom behandelnden Kieferorthopäden beurteilt. Wird hier die Stufe 4 oder 5 festgestellt, so kommt der Patient für eine Gratiszahnspange, zum Beispiel bei Prof. Dr. Dr. Dieter Müßig & Dr. med. dent. Arzu Karin Müßig, infrage. Soll dabei ein Kieferorthopäde die Behandlung durchführen, der nicht Partner der Krankenkassen ist, muss vorher eine Bewilligung zur Übernahme der Kosten eingeholt werden.
Nach Feststellung kann mit der Behandlung durch einen Vertrags-Kieferorthopäden begonnen werden. Dieser verwendet dieselben hochwertigen Materialien wie bei einer kostenpflichtigen Zahnspange. Sie bietet höchsten Komfort und entspricht einer einwandfreien Qualität und wird individuell auf die Fehlstellung abgestimmt.
Bei der zur Anwendung kommenden Zahnspange kann zwischen den verwendeten Apparaturen nicht entschieden werden. Ästhetische Änderungen der Krankenkassenspange führen zum Verlust der Kostenübernahme des Krankenversicherungsträgers.
Die Feststellung des IOTN Grades kann bei einem Zahnarzt oder Kieferorthopäden des Vertrauens durchgeführt werden. Zur Umsetzung der angestrebten Korrektur muss allerdings ein Arzt aufgesucht werden, der von der Krankenkassenvereinigung als Partner bestätigt wurde. Wird diesem nicht Folge geleistet, besteht ein Anspruch auf Minderung der Leistung, bis hin zum kompletten Entzug der Kostenübernahme.
Allgemein wird eine zahnärztliche Untersuchung auf Fehlstellungen oder Korrekturwürdigen Zahnstellungen im Alter von 2, 4, 8 und 12 empfohlen. Dabei kann bereits eine medizinische Notwendigkeit abgeschätzt werden. Medizinisch notwendig sind Leistungen, die unter Berücksichtigung von medizinischen Faktoren als auch der Wirtschaftlichkeit festgelegt werden. Im Zweifelsfall helfen die zuständigen Krankenkassen mit Informationen zum Thema.
Die Zahnspange wird in zwei Varianten vom behandelnden Arzt angewendet. Bei Kindern bis zum 11. Lebensjahr wird eine herausnehmbare Spange angepasst. Diese muss 12 – 13 Stunden am Tag getragen werden, kann allerdings zum Essen, zum Sport oder zu besonderen Anlässen herausgenommen werde. Bei Jugendlichen ab dem 12. Lebensjahr wird eine feste Zahnspange mit silbernen Brackets verwendet.
Die Behandlungsdauer ist grundsätzlich abhängig von der Schwere der jeweilig zu korrigierenden Fehlstellung. Im Schnitt dauert eine Behandlung mit einer festsitzenden Zahnspange rund 2 Jahre. Dies kann durch erschwerende Faktoren allerdings auch länger sein. Die Kostenübernahme ist für den gesamten Zeitraum gewährleistet.
Auch bei Kindern, die noch über ein Milchgebiss verfügen, kann eine Kostenübernahme der Krankenkasse beantragt werden. Hierfür muss durch eine zahnärztliche oder kieferorthopädische Untersuchung eine medizinische Notwendigkeit festgestellt werden. Dabei muss allerdings eine schwerwiegende Fehlstellung festgestellt werden. Dies ist als Beispiel von Nöten bei einem Kreuzbiss oder Durchbruchsstörungen. Auch hier können die Kosten einer Frühbehandlung in Gänze übernommen werden, wenn die Behandlung durch Vertragsärzte stattfindet.
Ist eine Einstufung in einen IOTN-Grad unter 4 ausgefallen, kann dennoch nach Absprache mit der zuständigen Krankenkasse ein Zuschuss vereinbart werden. Ähnliches gilt, wenn bereits eine Behandlung bei einem Kieferorthopäden begonnen hat. Hier gibt es Übergangsregelungen, die vom Patienten in Anspruch genommen werden können.