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Blog zum Thema Dentist


über mich

Blog zum Thema Dentist

Hallo auf meinem Blog zum Thema Zahnarzt. Viele von Euch werden jetzt ein wenig wehleidig dreinschauen, denn das Thema Zahnarzt möchten viele Menschen meiden. Aber gerade deshalb habe ich meinen Blog gestartet, um Euch aufzuklären und Mut zu machen. Sicherlich ist die Angst in der Vergangenheit begründet. Zu Omas Zeiten und noch früher Stand die Zahnmedizin noch am Anfang. Sicherlich waren die damaligen Behandlungsmethoden nicht ganz ohne. Durch die Anfänge der Zahnmedizin baute sich eine gewisse Abwehrhaltung auf. Heute ist die Zahnmedizin schon sehr fortgeschritten. Es gibt so viele Möglichkeiten zur Erhaltung der Zähne. Aber ich will hier nicht nur den Zahnarzt nennen. Ganz besonders, und das wird Ihnen Ihr Zahnarzt bestätigen, sind Sie persönlich durch die Pflege Ihrer Zähne für deren Gesundheit verantwortlich.

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Eine Gratiszahnspange als sinnvolle Alternative

Wer eine Gratiszahnspange, beispielsweise bei Prof. Dr. Dr. Dieter Müßig & Dr. med. dent. Arzu Karin Müßig, beantragen möchte, muss einen Zahnarzt oder Kieferorthopäden konsultieren. Diese kieferorthopädische Beratung führt jede erfahrene Zahnärztin und jeder zugelassene Zahnarzt im gegenseitigen Interesse durch. Die Anzahl der Inanspruchnahmen ist jedoch begrenzt. Das gilt auch für das Alter des Patienten. Grundsätzlich darf der Interessent diese Variante nur einmal bis zur Vollendung seines achtzehnten Lebensjahres erhalten. Ob der beratende Zahnarzt die Anpassung selbst ausführt oder später den Patienten lieber an eine kieferorthopädische Klinik überweist, müssen die Gesprächspartner im Anschluss klären. Es gibt jedoch auch Spezialisten, die sich primär mit diesen Herausforderungen befassen. Benötigen die Eltern, Erziehungsberechtigten oder minderjährigen Patienten aussagefähige Adressen, dann können sie diese bei der zuständigen Ärztekammer abrufen.
Der erste Termin lässt sich jedoch noch nicht mit der eigentlichen Behandlung vergleichen. Der Zahnarzt klärt hierbei auch ab, ob er ein Röntgenbild anfertigt. Erst wenn der Zahnarzt feststellt, dass die Gratiszahnspange die optimale Möglichkeit darstellt, wird der Beginn der eigentlichen Behandlung vereinbart.
Doch wie sehen die Vertragsvoraussetzungen aus? Der Zahnarzt ist gleichzeitig auch der Vertragspartner des beauftragenden Elternteils oder des Jugendlichen. Dabei müssen die Zähne gravierende Fehlstellungen aufweisen. Die Verordnung wird jedoch nicht für kosmetisch bedingte Spangen ausgestellt. Diese bestehen beispielsweise aus weißen Außenflächen. Eine massive Fehlstellung liegt hingegen beispielsweise vor, wenn es im Rahmen der Entwicklung zu umfangreichen Zahn- und Kieferfehlstellungen gekommen ist. Diese werden über ein Codesystem definiert, das zwischen den Krankenkassen und den Zahnärzten ausgehandelt wird.
Bevor die Gratiszahnspange ausgemessen und eingepasst werden darf, muss sie noch von der zuständigen Krankenkasse bewilligt werden. Wem bereits eine kostenpflichtige Zahnspange eingesetzt wurde, kann vor der Vollendung des 18. Lebensjahres zur Gratis-Fassung wechseln. Der beauftragte Zahnarzt muss jedoch ein Vertragskiefernorthopäde sein.
Zahnspangen stellen auch eine große finanzielle Belastung für viele Familien dar. Mit der Einführung dieser Möglichkeiten können auch Kinder aus Familien mit begrenzten Einkommen gesunde Zähne entwickeln.
Kinder zwischen dem sechsten und zwölften Lebensjahr erhalten meistens herausnehmbare Spangen. Bis zum achtzehnten Lebensjahr kommen festsitzende in Frage. In diesen Fällen wartet der Kieferorthopäde auf die noch wachsenden Zähne, um die Gratiszahnspange effektiv anzupassen.
Der Kieferorthopäde darf seinen Patienten jedoch auch ablehnen. Das darf er, wenn er keine Termine mehr hat oder die Anfahrt nicht ortsnah möglich ist. Sollte der Patient der Mitwirkungspflicht nicht in ausreichender Form nachkommen, muss ihn der Zahnarzt ebenfalls nicht behandeln. Während die Kasse ungefähr achtzig Prozent übernimmt, können es bei Geringverdienern bis zu 100 Prozent sein. Die Differenz übernimmt dann das Sozial- oder Arbeitsamt.
Möchte der Patient statt eines Vertragszahnarztes lieber einen Privatzahnarzt konsultieren, dann trägt die Krankenkasse nur den vertraglich vereinbarten Tarif. Den Restbetrag übernimmt der Patient selbst. Dabei kommt es auch auf den angesetzten Verrechnungssatz an.